S. die Ausführungen zu den 
								sinngemäß anzuwendenden 
								Bestimmungen des § 39 über die 
								Anwesenheitspflicht der Mitglieder  
								des Gemeinderats. 
						
					 
					Anwesenheitspflicht 
						Die Mitglieder der Ausschüsse haben an den Sitzungen des Ausschusses teilzunehmen. Ist ein Mitglied an der Teilnahme verhindert, so hat es dies dem Obmann unter Angabe des Grunds bekanntzugeben. 
					 
					 
					
				 |